Weitere Informationen zum Zonentarif

Allgemeine HinweiseBerechnungsgrundlage

Allgemeine Hinweise
    Der Zonentarif Z steht für alle Verwendungszwecke zur Verfügung. Bei einem Verbrauch von mehr als 60 000 kWh/Jahr bieten die Stadtwerke Waiblingen Sonderverträge an.

    Der Zonentarif Z setzt sich aus dem Messpreis und dem nach Zonen gestuften Arbeitspreis zusammen.

    Der Verbrauch jeder Kundenanlage wird separat abgerechnet. Es können also nicht mehrere Kundenanlagen zu einer Tarifeinheit zusammengefasst werden. Wird der Verbrauch in einer Kundenanlage über mehrere Stadtwerke-Gaszähler erfasst, wird der Messpreis für jeden Zähler erhoben.

    Verwendet der Kunde das gelieferte Gas als Zusatzenergie zur Deckung des Spitzenwärmebedarfs (z.B. in Kombination mit einer Elektrowärmepumpe), so ist er verpflichtet, dies den Stadtwerken mitzuteilen. Zur weiteren Belieferung bedarf es in diesem Fall der Vereinbarung einer besonderen, die tatsächlichen Abnahmeverhältnisse angemessen berücksichtigenden, Preisregelung.

    Das vom Gaszähler erfasste Volumen im m³ wird unter Anwendung des DVGW-Arbeitsblattes G 685 in Gasenergie umgerechnet und in Rechnung gestellt (siehe auch die gedruckte Version).

     Die Stadtwerke legen der Abrechnung den ermittelten Brennwert Ho,n zugrunde. Der mittlere Brennwert Ho,n beträgt zur Zeit ca. 11,1 kWh/m³.

    Die Zähler werden normalerweise einmal jährlich abgerechnet. In den dazwischen liegenden Monaten werden gleichbleibende Abschlagszahlungen erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach dem Vorjahresverbrauch und den jeweils geltenden Preisen. Bei Neukunden wird die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen nach dem voraussichtlichen Verbrauch festgelegt (§ 25 Abs.1 AVBGasV).

    Für ein Verbrauchsjahr werden 360 Tage (30 Tage je Monat) angesetzt. Der Messpreis wird nach der Anzahl der Tage des jeweiligen Verbrauchszeitraumes berechnet. Auch die Länge der Zonen im Z-Tarif beziehen sich auf 360 Tage und ändern sich für andere Zeiträume entsprechend.

    Ändert sich während eines Verbrauchsjahres eine Berechnungsgrundlage (z.B. Preis, Umsatzsteuer), so wird der Verbrauch des Kunden für die Zeit vor und nach dem Änderungstermin unter Berücksichtigung witterungsbedingter Verbrauchsschwankungen aufgeteilt. Gibt der Kunde den Stadtwerken den Zählerstand zum Zeitpunkt der Änderung innerhalb zwei Wochen schriftlich bekannt, so wird nach diesem Stand abgerechnet.

    Die zeitweilige Einstellung des Gasbezuges wird für die Berechnung von Messpreisen sowie der Zonenlängen im Z-Tarif nicht berücksichtigt.

     Der Kunde muss Änderungen, die einen Einfluss auf den Tarif oder die Abschlagszahlungen haben, den Stadtwerken unverzüglich mitteilen. Versäumt er dies, so können rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Änderung Nachforderungen berechnet werden. Darüberhinaus kommt die Erhebung einer Vertragsstrafe in Betracht (§ 23 AVBGasV).
zurück
 
Berechnungsgrundlage
    Das Entgelt wird errechnet aus dem Arbeitspreis für die bezogenen kWh und dem Messpreis für die Messeinrichtung. Zusätzlich zum Gasentgelt wird die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Diese ist in den gerundeten Bruttopreisen enthalten. Bei der Abrechnung des Gasverbrauchs werden jeweils die Netto-Preiselemente zugrunde gelegt und dem daraus resultierenden Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer hinzugerechnet.

     Im Arbeitspreis ist eine Konzessionsabgabe enthalten, die gemäß der "Verordnung über Konzessionsabgaben für Gas" vom 09.01.1992 an die Stadt Waiblingen abgeführt wird. Die Konzessionsabgabe beträgt für die Gaslieferung an Tarifkunden 0,2710 Ct/kWh.
zurück