| Allgemeine
Hinweise Berechnungsgrundlage
|
|
Allgemeine
Hinweise
Der Zonentarif Z steht
für alle Verwendungszwecke zur Verfügung. Bei einem Verbrauch
von mehr als 60 000 kWh/Jahr bieten die Stadtwerke Waiblingen
Sonderverträge an.
Der Zonentarif Z setzt
sich aus dem Messpreis und dem nach Zonen gestuften Arbeitspreis
zusammen.
Der Verbrauch jeder
Kundenanlage wird separat abgerechnet. Es können also nicht
mehrere Kundenanlagen zu einer Tarifeinheit zusammengefasst
werden. Wird der Verbrauch in einer Kundenanlage über mehrere
Stadtwerke-Gaszähler erfasst, wird der Messpreis für jeden
Zähler erhoben.
Verwendet der Kunde das
gelieferte Gas als Zusatzenergie zur Deckung des Spitzenwärmebedarfs
(z.B. in Kombination mit einer Elektrowärmepumpe), so ist
er verpflichtet, dies den Stadtwerken mitzuteilen. Zur weiteren
Belieferung bedarf es in diesem Fall der Vereinbarung einer
besonderen, die tatsächlichen Abnahmeverhältnisse angemessen
berücksichtigenden, Preisregelung.
Das vom Gaszähler erfasste
Volumen im m³ wird unter Anwendung des DVGW-Arbeitsblattes
G 685 in Gasenergie umgerechnet und in Rechnung gestellt (siehe
auch die gedruckte Version).
Die Stadtwerke legen
der Abrechnung den ermittelten Brennwert Ho,n zugrunde. Der
mittlere Brennwert Ho,n beträgt zur Zeit ca. 11,1 kWh/m³.
Die Zähler werden normalerweise
einmal jährlich abgerechnet. In den dazwischen liegenden Monaten
werden gleichbleibende Abschlagszahlungen erhoben. Ihre Höhe
richtet sich nach dem Vorjahresverbrauch und den jeweils geltenden
Preisen. Bei Neukunden wird die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen
nach dem voraussichtlichen Verbrauch festgelegt (§ 25
Abs.1 AVBGasV).
Für ein Verbrauchsjahr
werden 360 Tage (30 Tage je Monat) angesetzt. Der Messpreis
wird nach der Anzahl der Tage des jeweiligen Verbrauchszeitraumes
berechnet. Auch die Länge der Zonen im Z-Tarif beziehen sich
auf 360 Tage und ändern sich für andere Zeiträume entsprechend.
Ändert sich während
eines Verbrauchsjahres eine Berechnungsgrundlage (z.B. Preis,
Umsatzsteuer), so wird der Verbrauch des Kunden für die Zeit
vor und nach dem Änderungstermin unter Berücksichtigung
witterungsbedingter Verbrauchsschwankungen aufgeteilt. Gibt
der Kunde den Stadtwerken den Zählerstand zum Zeitpunkt der
Änderung innerhalb zwei Wochen schriftlich bekannt, so
wird nach diesem Stand abgerechnet.
Die zeitweilige Einstellung
des Gasbezuges wird für die Berechnung von Messpreisen sowie
der Zonenlängen im Z-Tarif nicht berücksichtigt.
Der Kunde muss Änderungen,
die einen Einfluss auf den Tarif oder die Abschlagszahlungen
haben, den Stadtwerken unverzüglich mitteilen. Versäumt er
dies, so können rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Änderung
Nachforderungen berechnet werden. Darüberhinaus kommt die
Erhebung einer Vertragsstrafe in Betracht (§ 23 AVBGasV).
|
zurück
|
Berechnungsgrundlage
Das Entgelt wird errechnet
aus dem Arbeitspreis für die bezogenen kWh und dem Messpreis
für die Messeinrichtung. Zusätzlich zum Gasentgelt wird die
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Diese ist in den gerundeten
Bruttopreisen enthalten. Bei der Abrechnung des Gasverbrauchs
werden jeweils die Netto-Preiselemente zugrunde gelegt und
dem daraus resultierenden Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer
hinzugerechnet.
Im Arbeitspreis
ist eine Konzessionsabgabe enthalten, die gemäß der "Verordnung
über Konzessionsabgaben für Gas" vom 09.01.1992 an die
Stadt Waiblingen abgeführt wird. Die Konzessionsabgabe beträgt
für die Gaslieferung an Tarifkunden 0,2710 Ct/kWh.
|
zurück
|