Weitere Informationen zu den Tarifen

Allgemeine HinweiseDurchschnittspreisbegrenzungSchwachlastregelung
Tarifsystem: ohne Leistungsmessungmit Leistungsmessung



Allgemeine Hinweise

Die Abrechnung der vom Kunden für seine Anlage bezogenen elektrischen Energie (Strombezug)
erfolgt nach einem der zwei folgenden Tarifsysteme:

    Tarifsystem ohne Leistungsmessung

    Tarifsystem mit 1/4-Stunden-Leistungsmessung
Ihre Anwendungsbereiche sind im Tarif festgelegt. In allen Tarifsystemen wird das Stromentgelt aus

    dem Verbrauchspreis/Arbeitspreis, der Stromsteuer, dem EEG- und KWK-Zuschlag

    dem Leistungspreis und

    dem Verrechnungspreis
errechnet.

Der Verbrauchspreis/Arbeitspreis, die Stromsteuer, der EEG- und KWK-Zuschlag ist für jede bezogene Kilowattstunde (kWh) elektrischer Energie zu zahlen.

Der Leistungspreis wird für die vom Kunden in Anspruch genommene elektrische Leistung berechnet und richtet sich nach der jeweiligen Bedarfsart (Haushaltsbedarf; landwirtschaftlicher Bedarf; gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf). Bei mehreren Bedarfsarten in einer Kundenanlage ist grundsätzlich getrennt zu messen und abzurechnen.

Der Verrechnungspreis, der für Messung, Abrechnung und Inkasso berechnet wird, richtet sich nach der Art und dem Umfang der erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen.

Der Durchschnittspreis,
gebildet aus Verbrauchspreis/Arbeitspreis und Leistungspreis, ist auf einen Höchstpreis begrenzt.

Zusätzlich zu jedem Tarifsystem kann der Kunde eine Schwachlastregelung wählen, die aus dem Schwachlast-Arbeitspreis/Verbrauchspreis und dem Verrechnungspreis besteht; die Versorgung allein nach der Schwachlastregelung ist nicht möglich.

Zusätzlich zum Stromentgelt ist die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Diese ist in den gerundeten Bruttopreisen enthalten. Bei der Abrechnung des Stromverbrauchs werden jeweils die Netto-Preiselemente zugrunde gelegt und dem daraus resultierenden Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer hinzugerechnet. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus den folgenden Angaben.

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Tarifsystem ohne Leistungsmessung

Anwendungsbereich:

Die Stadtwerke sind berechtigt, folgende Kundenanlagen nach dem jeweils gültigen Preisblatt abzurechnen:
    Kundenanlagen mit einem Strombezug bis zu 15 000 kWh je Jahr.

    Kundenanlagen, die aufgrund häufigen Standortwechsels bei der Gewerbeausübung
    nur vorübergehend angeschlossen sind (z.B. Schaustellerbetriebe, kurzfristige Baustellen etc.
Stromentgelt:

(1) Das Stromentgelt wird errechnet aus
    dem Verbrauchspreis, der Stromsteuer, dem EEG- und KWK-Zuschlag

    dem festen Leistungspreis,

    dem Verrechnungspreis.
(2) Der Verbrauchspreis, die Stromsteuer, der EEG- und KWK-Zuschlag werden für jede bezogene Kilowattstunde (kWh) berechnet. Die elektrische Arbeit wird vom Zähler gemessen und angezeigt.

(3) Der feste Anteil des Leistungspreises und der Verrechnungspreis werden für die Dauer eines Abrechnungsjahres zusammengefasst als Grundpreis in Rechnung gestellt.

(4) Bei vorübergehenden Anschlüssen (siehe Anwendungsbereich) werden der feste Anteil des Leistungspreises und der Verrechnungspreis je angefangenem 30-Tage-Zeitraum des einzelnen Anschlusses mit einem Zwölftel der Jahrespreise für gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf berechnet.

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Tarifsystem mit 1/4-Stunden-Leistungsmessung

Anwendungsbereich:


Die Stadtwerke sind berechtigt bzw. auf Antrag des Kunden verpflichtet,
folgende Kundenanlagen nach dem jeweils gültigen Preisblatt abzurechnen:
    Kundenanlagen mit gewerblichem, beruflichem und sonstigem Bedarf
    und einem Strombezug über 15 000 kWh je Jahr.

    Kundenanlagen mit gewerblichem, beruflichem und sonstigem Bedarf und einem Strombezug bis zu 15 000 kWh je Jahr auf Verlangen des Kunden oder der Stadtwerke. Die zusätzlichen Kosten für die Zähler-Ergänzung bzw. Auswechslung und den dazugehörigen Verrechnungspreis trägt der jeweilige Veranlasser. Steigt in der Folgezeit der Strombezug in Anwendungsbereich der Leistungsmessung gemäß den anderen Anwendungsbereichen, trägt der Kunde den Verrechnungspreis lt. jeweils gültigem Preisblatt

    Kundenanlagen, bei denen, unabhängig von der Bedarfsart, die Leistung
    in mindestens 2 Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW überschreitet.
Stromentgelt:

(1) Das Stromentgelt wird errechnet aus
    dem Verbrauchspreis, der Stromsteuer, dem EEG- und KWK-Zuschlag

    dem festen Leistungspreis,

    dem Verrechnungspreis.
(2) Der Arbeitspreis, die Stromsteuer, der EEG- und KWK-Zuschlag werden für jede bezogene Kilowattstunde (kWh) berechnet. Die elektrische Arbeit wird vom Zähler gemessen und angezeigt.

(3) Der Abrechnung des verbrauchsbezogenen Anteils des Leistungspreises wird die Monatshöchstleistung in Kilowatt (kW) zugrunde gelegt. Die Monatshöchstleistung ist die höchste im betreffenden Monat gemessene Leistung. Die Leistung wird als Mittelwert je 1/4 Stunde gemessen und je angefangenes kW auf volle kW gerundet.

(4) bei vorübergehenden Anschlüssen gemäß(siehe Anwendungsbereich) wird der Verrechnungspreis je angefangenem 30-Tage-Zeitraum des einzelnen Anschlusses mit einem Zwölftel der Jahrespreise berechnet.

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Durchschnittspreisbegrenzung

Der Durchschnittspreis - ermittelt aus dem Entgelt für Arbeit und Leistung gemäß den jeweils gültigen Preisblättern, geteilt durch den Strombezug des Abrechnungszeitraumes - wird begrenzt auf den Höchstpreis. Daneben werden die Stromsteuer, der EEG- und KWK-Zuschlag und der Verrechnungspreis berechnet.

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Schwachlastregelung

Anwendungsbereich:
    Die Schwachlastregelung kann auf Antrag des Kunden nur zusätzlich zum jeweiligen Tarifsystem gewählt werden.

    Die Schwachlastzeit beträgt täglich insgesamt 8 Stunden, derzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr; sie wird von den Stadtwerken nach ihren Lastverhältnissen festgelegt und kann von den Stadtwerken mit angemessener Vorankündigung geändert werden.

    Der Strombezug während der Schwachlastzeit wird durch einen Zweitarifzähler gemessen und gesondert angezeigt. Die Umschaltung des Zweitarifzählers erfolgt in der Regel durch Rundsteuerung; Schaltuhren werden nicht auf Sommerzeit umgestellt.

    Die Schwachlastregelung gilt nicht für den Strombezug von Einrichtungen und Geräten zur Raumheizung, mit Ausnahme von Wärmepumpen lt. Ziffer 3 (gedruckte Tarifliste).
Stromentgelt:

(1) Das Stromentgelt wird errechnet aus
    dem Schwachlast-Arbeits/Verbrauchspreis, der Stromsteuer, dem EEG- und KWK-Zuschlag

    dem Verrechnungspreis.
(2) Der Schwachlast-Arbeitspreis wird für die während der Schwachlastzeit bezogenen Kilowattstunden (NT-kWh) berechnet.

(3) Bei der Ermittlung des Durchschnittspreises bleibt der Strombezug während der Schwachlastzeit unberücksichtigt.

(4) Anstelle des Verrechnungspreises für den Eintarifzähler tritt der Verrechnungspreis für den Zweitarifzähler.