 |
| Weitere Informationen zu
den Tarifen |
Allgemeine Hinweise Durchschnittspreisbegrenzung Schwachlastregelung
Tarifsystem: ohne Leistungsmessung mit
Leistungsmessung
Allgemeine
Hinweise
Die Abrechnung der vom Kunden für seine Anlage bezogenen elektrischen
Energie (Strombezug)
erfolgt nach einem der zwei folgenden Tarifsysteme:
Tarifsystem ohne Leistungsmessung
Tarifsystem mit 1/4-Stunden-Leistungsmessung
Ihre Anwendungsbereiche sind im Tarif festgelegt. In allen Tarifsystemen
wird das Stromentgelt aus
dem Verbrauchspreis/Arbeitspreis,
der Stromsteuer, dem EEG- und KWK-Zuschlag
dem Leistungspreis und
dem Verrechnungspreis
errechnet.
Der Verbrauchspreis/Arbeitspreis, die Stromsteuer, der EEG- und KWK-Zuschlag
ist für jede bezogene Kilowattstunde (kWh) elektrischer Energie zu zahlen.
Der Leistungspreis wird für die vom Kunden in Anspruch genommene
elektrische Leistung berechnet und richtet sich nach der jeweiligen Bedarfsart
(Haushaltsbedarf; landwirtschaftlicher Bedarf; gewerblicher, beruflicher
und sonstiger Bedarf). Bei mehreren Bedarfsarten in einer Kundenanlage ist
grundsätzlich getrennt zu messen und abzurechnen.
Der Verrechnungspreis, der für Messung, Abrechnung und Inkasso berechnet
wird, richtet sich nach der Art und dem Umfang der erforderlichen Mess-
und Steuereinrichtungen.
Der Durchschnittspreis, gebildet aus Verbrauchspreis/Arbeitspreis und
Leistungspreis, ist auf einen Höchstpreis begrenzt.
Zusätzlich zu jedem Tarifsystem kann der Kunde eine Schwachlastregelung
wählen, die aus dem Schwachlast-Arbeitspreis/Verbrauchspreis
und dem Verrechnungspreis besteht; die Versorgung allein nach der
Schwachlastregelung ist nicht möglich.
Zusätzlich zum Stromentgelt ist die Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt. Diese ist in den gerundeten Bruttopreisen enthalten. Bei der Abrechnung
des Stromverbrauchs werden jeweils die Netto-Preiselemente zugrunde gelegt
und dem daraus resultierenden Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer hinzugerechnet.
Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus den folgenden Angaben.
zurück
Tarifsystem
ohne Leistungsmessung
Anwendungsbereich:
Die Stadtwerke sind berechtigt, folgende Kundenanlagen nach dem jeweils
gültigen Preisblatt abzurechnen:
Kundenanlagen mit einem Strombezug
bis zu 15 000 kWh je Jahr.
Kundenanlagen, die aufgrund häufigen
Standortwechsels bei der Gewerbeausübung
nur vorübergehend angeschlossen sind (z.B. Schaustellerbetriebe,
kurzfristige Baustellen etc.
Stromentgelt:
(1) Das Stromentgelt wird errechnet aus
dem Verbrauchspreis, der Stromsteuer,
dem EEG- und KWK-Zuschlag
dem festen Leistungspreis,
dem Verrechnungspreis.
(2) Der Verbrauchspreis, die Stromsteuer, der EEG- und KWK-Zuschlag werden
für jede bezogene Kilowattstunde (kWh) berechnet. Die elektrische Arbeit
wird vom Zähler gemessen und angezeigt.
(3) Der feste Anteil des Leistungspreises und der Verrechnungspreis werden
für die Dauer eines Abrechnungsjahres zusammengefasst als Grundpreis in
Rechnung gestellt.
(4) Bei vorübergehenden Anschlüssen (siehe Anwendungsbereich) werden der
feste Anteil des Leistungspreises und der Verrechnungspreis je angefangenem
30-Tage-Zeitraum des einzelnen Anschlusses mit einem Zwölftel der Jahrespreise
für gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf berechnet.
zurück
Tarifsystem
mit 1/4-Stunden-Leistungsmessung
Anwendungsbereich:
Die Stadtwerke sind berechtigt bzw. auf Antrag des Kunden verpflichtet,
folgende Kundenanlagen nach dem jeweils gültigen Preisblatt abzurechnen:
Kundenanlagen mit gewerblichem,
beruflichem und sonstigem Bedarf
und einem Strombezug über 15 000 kWh je Jahr.
Kundenanlagen mit gewerblichem,
beruflichem und sonstigem Bedarf und einem Strombezug bis zu 15
000 kWh je Jahr auf Verlangen des Kunden oder der Stadtwerke. Die
zusätzlichen Kosten für die Zähler-Ergänzung
bzw. Auswechslung und den dazugehörigen Verrechnungspreis trägt
der jeweilige Veranlasser. Steigt in der Folgezeit der Strombezug
in Anwendungsbereich der Leistungsmessung gemäß den anderen
Anwendungsbereichen, trägt der Kunde den Verrechnungspreis
lt. jeweils gültigem Preisblatt
Kundenanlagen, bei denen, unabhängig
von der Bedarfsart, die Leistung
in mindestens 2 Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW überschreitet.
Stromentgelt:
(1) Das Stromentgelt wird errechnet aus
dem Verbrauchspreis, der Stromsteuer,
dem EEG- und KWK-Zuschlag
dem festen Leistungspreis,
dem Verrechnungspreis.
(2) Der Arbeitspreis, die Stromsteuer, der EEG- und KWK-Zuschlag werden
für jede bezogene Kilowattstunde (kWh) berechnet. Die elektrische Arbeit
wird vom Zähler gemessen und angezeigt.
(3) Der Abrechnung des verbrauchsbezogenen Anteils des Leistungspreises
wird die Monatshöchstleistung in Kilowatt (kW) zugrunde gelegt. Die
Monatshöchstleistung ist die höchste im betreffenden Monat gemessene
Leistung. Die Leistung wird als Mittelwert je 1/4 Stunde gemessen und je
angefangenes kW auf volle kW gerundet.
(4) bei vorübergehenden Anschlüssen gemäß(siehe Anwendungsbereich)
wird der Verrechnungspreis je angefangenem 30-Tage-Zeitraum des einzelnen
Anschlusses mit einem Zwölftel der Jahrespreise berechnet.
zurück
Durchschnittspreisbegrenzung
Der Durchschnittspreis - ermittelt aus dem Entgelt für Arbeit und Leistung
gemäß den jeweils gültigen Preisblättern, geteilt durch
den Strombezug des Abrechnungszeitraumes - wird begrenzt auf den Höchstpreis.
Daneben werden die Stromsteuer, der EEG- und KWK-Zuschlag und der Verrechnungspreis
berechnet.
zurück
Schwachlastregelung
Anwendungsbereich:
Die Schwachlastregelung kann auf Antrag
des Kunden nur zusätzlich zum jeweiligen Tarifsystem gewählt
werden.
Die Schwachlastzeit beträgt
täglich insgesamt 8 Stunden, derzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr;
sie wird von den Stadtwerken nach ihren Lastverhältnissen festgelegt
und kann von den Stadtwerken mit angemessener Vorankündigung
geändert werden.
Der Strombezug während der Schwachlastzeit
wird durch einen Zweitarifzähler gemessen und gesondert angezeigt.
Die Umschaltung des Zweitarifzählers erfolgt in der Regel
durch Rundsteuerung; Schaltuhren werden nicht auf Sommerzeit umgestellt.
Die Schwachlastregelung gilt nicht
für den Strombezug von Einrichtungen und Geräten zur Raumheizung,
mit Ausnahme von Wärmepumpen lt. Ziffer 3 (gedruckte
Tarifliste).
Stromentgelt:
(1) Das Stromentgelt wird errechnet aus
dem Schwachlast-Arbeits/Verbrauchspreis,
der Stromsteuer, dem EEG- und KWK-Zuschlag
dem Verrechnungspreis.
(2) Der Schwachlast-Arbeitspreis wird für die während der Schwachlastzeit
bezogenen Kilowattstunden (NT-kWh) berechnet.
(3) Bei der Ermittlung des Durchschnittspreises bleibt der Strombezug während
der Schwachlastzeit unberücksichtigt.
(4) Anstelle des Verrechnungspreises für den Eintarifzähler tritt
der Verrechnungspreis für den Zweitarifzähler.
|
|