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Preisblatt für den Netzzugang Gas 01.01.2006 bis 31.05.2007
 
 

Die Stadtwerke Waiblingen GmbH ermöglicht Transportkunden unter den in der Verbändevereinbarung II zum Netzzugang bei Erdgas vom 03.05.2002 beschriebenen Bedingungen den Zugang zu ihrem Endverteilungsnetz. Voraussetzung für die technische Abwicklung des Netzzugangs ist eine Leistungsmessung beim Erdgaskunden mit Datenfernübertragung.

Haushaltskunden können auf der Basis von Lastprofilen beliefert werden.

Das Entgelt für den Netzzugang zu den Endverteilungsnetzen bezieht sich auf einen Zeitraum von einem Jahr und setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
 
 
Arbeitsentgelt
+
Leistungsentgelt
+
Entgelt für Systemdienstleistung
+
ggf. Konzessionsabgabe, sonstige Abgaben
=
Netzzugangsentgelt netto
+
Umsatzsteuer (z.Zt. 19%)
=
Netzzugangsentgelt brutto
 
Das spezifische Arbeitsentgelt in Cent/kWh berechnet sich in Abhängigkeit von der vereinbarten Transportmenge in kWh.
 
Das spezifische Leistungsentgelt in Euro/kW wird in Abhängigkeit von der vereinbarten maximal nutzbaren Stundenleistung in KW bestimmt.
 
Der spezifische Mischpreis in Cent/kWh ergibt sich aus der Summe von Arbeitsentgelt und entsprechend umgerechnetem Leistungsentgelt.
 
 
Für ausgewählte Mengen und Leistungen ergeben sich beispielhaft folgende spezifische Mischpreise in Cent/kWh:
 
Mischpreis in Cent/kWh*
 
MP
MP
MP
MP
 
Ct/kWh
Ct/kWh
Ct/kWh
Ct/kWh
Menge in kWh
2.000 h/a
4.000 h/a
6.000 h/a
8.000 h/a
1.000.000
0,8621
0,5516
0,4461
0,3930
2.000.000
0,8219
0,5247
0,4217
0,3694
3.000.000
0,7910
0,5071
0,4066
0,3552
4.000.000
0,7639
0,4934
0,3953
0,3448
5.000.000
0,7389
0,4817
0,3861
0,3364
10.000.000
0,6274
0,4370
0,3537
0,3084
20.000.000
0,4270
0,3700
0,3115
0,2748
 

* Die Mischpreise verstehen sich ohne Entgelt für Systemdienstleistungen, ohne Konzessionsabgabe und ohne Umsatzsteuer.

 

Das Entgelt für die Systemdienstleistung beträgt 54,20 Euro/Kontakt. Als Kontakt ist jeder Ablesungs- bzw. Abrechnungsvorgang zu verstehen.

 

Zuzüglich wird die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe des jeweils gültigen Satzes (z. Zt. 19%) fällig. Auf das Netzzugangsentgelt ist keine Erdgassteuer zu entrichten.

 

Diese Entgelte beziehen sich ausschließlich auf die vorhandenen Anlagen im Sinne der Verbändevereinbarung. Erweiterungs- und Änderungsmaßnahmen gehen gemäß Verbändevereinbarung zu Lasten des Transportkunden. Zusätzliche Dienstleistungen wie z.B. Bilanzausgleich und Qualitätsanpassung sind nicht Bestandteil des Netzzugangentgeltes.

 

Die Netzzugangsentgelte für den individuellen Fall werden dem Transportkunden vom Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage mitgeteilt.

 

Änderung der Netzentgelte:

Am 01.02.2006 wurde ein Antrag nach §23a Abs. 3 des EnWG bei der Landesregulierungsbehörde gestellt.

 

 
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