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Hinweis zu § 19 Abs. 2 StromNEV
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV besteht die Möglichkeit zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV die Möglichkeit zur Befreiung von Netzentgelten. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes nach Satz 1 sowie die Befreiung nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde Baden-Württemberg. Der Antrag kann auch durch den Letztverbraucher gestellt werden. Bei Fragen steht Ihnen die Stadtwerke Waiblingen GmbH gerne zur Verfügung.
• Hochlastzeitfenster 2011 und 2012 (pdf-Datei)
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