Einzelheiten der Verbrauchsfeststellung, der Rechnungserteilung und der Bezahlung sind in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) geregelt.
Der
Wasserverbrauch des Kunden wird in der Regel zwölfmonatlich
festgestellt und abgerechnet. In der Zwischenzeit sind monatliche
Abschlagszahlungen zu leisten, die entsprechend dem Verbrauch
im zuletzt abgerechneten Zeitraum oder nach dem durchschnittlichen
Verbrauch vergleichbarer Kunden errechnet werden. Die Abschlagszahlungen
werden in der Verbrauchsabrechnung verrechnet. Die Stadtwerke
sind berechtigt, den Wasserverbrauch auch in kürzeren Zeitabständen
abzurechnen.
Änderungen
der Allgemeinen Wasserpreise werden öffentlich bekanntgegeben.
Ändern
sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Grundpreise
oder die Arbeitspreise, so werden die Grundpreise und der
Wasserverbrauch zeitanteilig abgerechnet; bei der Aufteilung
des Wasserverbrauches werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen
auf der Grundlage von Erfahrungswerten berücksichtigt. Entsprechendes
gilt auch bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes.
Das
Wasserentgelt und die Abwassergebühr werden zusammen erhoben.
Die Abwassergebühr wird entsprechend der Abwassersatzung der
Stadt Waiblingen festgesetzt (derzeit 2,33 EUR). Auf die Abwassergebühr
wird keine Mehrwertsteuer berechnet.
Zu
den Nettopreisen wird die gesetzliche Umsatzsteuer (7 %) hinzugerechnet.