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Allgemeine HinweiseSTWWNAbrechnung / Steuer  
 
STWWNAllgemeine Hinweise

  • Einzelheiten der Verbrauchsfeststellung, der Rechnungserteilung und der Bezahlung sind in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) geregelt.

  • Der Wasserverbrauch des Kunden wird in der Regel zwölfmonatlich festgestellt und abgerechnet. In der Zwischenzeit sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, die entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden errechnet werden. Die Abschlagszahlungen werden in der Verbrauchsabrechnung verrechnet. Die Stadtwerke sind berechtigt, den Wasserverbrauch auch in kürzeren Zeitabständen abzurechnen.

  • Änderungen der Allgemeinen Wasserpreise werden öffentlich bekanntgegeben.

  • Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Grundpreise oder die Arbeitspreise, so werden die Grundpreise und der Wasserverbrauch zeitanteilig abgerechnet; bei der Aufteilung des Wasserverbrauches werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage von Erfahrungswerten berücksichtigt. Entsprechendes gilt auch bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes.
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STWWNAbrechnung / Steuer
  • Das Wasserentgelt und die Abwassergebühr werden zusammen erhoben. Die Abwassergebühr wird entsprechend der Abwassersatzung der Stadt Waiblingen festgesetzt (derzeit 2,33 EUR). Auf die Abwassergebühr wird keine Mehrwertsteuer berechnet.

  • Zu den Nettopreisen wird die gesetzliche Umsatzsteuer (7 %) hinzugerechnet.
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